§ 1 Im Juniorenkreis der Gesellschaft Union finden sich Unternehmer und unternehmerische Nachwuchskräfte aus allen Bereichen der Wirtschaft zusammen.
§ 2 Der Juniorenkreis hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit den ökonomischen und sozialen Problemen der Gegenwart vertraut zu machen, den Erfahrungsaustausch aus der Sicht der verschiedenen Wirtschaftsbereiche sowie die Verbundenheit der jungen Unternehmer und Führungsnachwuchskräfte untereinander zu pflegen. Das Ziel dieser Arbeit ist es, den Mitgliedern bei der Vorbereitung auf ihre Führungsaufgabe in den Unternehmen und in den Organisationen der Wirtschaft zu helfen und den Gedanken des freien Unternehmertums zu stärken.
§ 3 Die Zahl der Mitglieder des Juniorenkreises soll 75 nicht überschreiten. Von jedem Unternehmen darf nur ein Mitglied dem Juniorenkreis angehören. Hat jedoch eine Firma mehr als 2000 Beschäftigte, so können höchstens zwei Angehörige dieses Unternehmen im Juniorenkreis mitwirken. Soweit mehrere Gründungsmitglieder entgegen dieser Vorschrift aus einem Unternehmen stammen, können sie bis zum Ausscheiden gemäß Ziffer 5 Mitglied bleiben. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist darauf zu achten, dass eine möglichst große Vielzahl an Branchen vertreten ist.
§ 4 Mitglieder können junge Unternehmer und Führungsnachwuchskräfte mit unternehmerischen Aufgaben werden, die in einem Unternehmen tätig sind. Die Aufnahme in den Juniorenkreis setzt die Teilnahme an mindestens 5 Veranstaltungen des Juniorenkreises als Gast voraus. Einladungen werden hierzu vom Vorstand des Juniorenkreises auf Anregung eines Mitgliedes oder der Gesellschaft Union ausgesprochen; sie sollen nur an Personen ergehen, die noch nicht das 37. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 40. Lebensjahres und des darauf folgenden „Gnadenjahres“, durch Kündigung oder durch Ausschluss zur nächsten Regulariensitzung (Stichtag). Wenn sich ein Mitglied auf eine Einladung nicht mehr meldet oder trotz Anmeldung nicht erscheint, erhält dieses Mitglied einen „Schlawinerpunkt“. Bei 3 Punkten entsteht der Eindruck des Desinteresses. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied an weniger als 50% der Veranstaltungen eines Geschäftsjahres teilgenommen hat. Durch Anschreiben des Sprechers wird dann um Stellungnahme gebeten oder der Ausschluss mitgeteilt. Für Mitglieder, die das Amt des Vorsitzenden oder des Kassenwarts ausgeübt haben, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
§ 6 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Jedes Mitglied kann während seiner Zugehörigkeit zum Juniorenkreis das Amt des Vorsitzenden nur für eine Wahlperiode bekleiden. Der Kassenwart und der Kassenprüfer können auch mehrere Jahre im Amt sein.
§ 7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sie ist außerdem zuständig für die Entlastung des Vorstandes, für die Beschlussfassung über die Erhebung von Beiträgen und Umlage sowie für etwaige Änderungen dieser Leitsätze. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Der Vorstand hat die Aufgabe, das Veranstaltungsprogramm festzulegen. Außerhalb der Sommerferien soll monatlich eine Veranstaltung der Gildejunioren stattfinden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden zu den Veranstaltungen und Mitgliedsversammlungen ein und repräsentieren den Juniorenkreis nach außen. Der Vorstand ist berechtigt, aus dem Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen für jeweils einen bestimmten Zweck im Sinne der Junioren Ausgaben zu tätigen. Die Ausgaben sind je Zweck begrenzt auf jeweils € 2000,–. Darüber hinaus ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
§ 9 Die Kosten für die Arbeit des Juniorenkreises werden durch Beiträge und notfalls Umlagen getragen, soweit sie die Gesellschaft Union nicht übernimmt.
§ 10 Der Mitgliedsbeitrag ist in der Mitgliederversammlung vom 14.09.2020 auf € 150,– festgelegt worden.
§ 11 Diese Leitsätze sind in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.
(Stand 14.09.2020)